Musikelektronik Geib & Hasenclever

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Musikelektronik Geib &Hasenclever (nachfolgend in Kurzform Musikelektronik G & H genannt)

§1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen  Musikelektronik G & H und ihren Vertragspartnern (Kunde) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Musikelektronik G & H zum Gegenstand haben.

2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

3. Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Musikelektronik G & H und dem Kunden. Sie gelten bei Folgeverträgen auch dann, wenn sie dort nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden sind. Sie gelten auch, wenn der Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch Musikelektronik G & H ausdrücklich zugestimmt.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das Musikelektronik G & H durch Zusendung einer Auftragsbestätigung binnen 14 Tagen oder durch Übergabe der Waren annehmen kann.

2. Ein individuelles Angebot von Musikelektronik fG & H für den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das der Kunde durch Zusendung einer Bestätigung binnen 14 Tagen oder durch Entgegennahme der Waren annehmen kann.

§3 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von  Musikelektronik G & H (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Musikelektronik G & H (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Musikelektronik G & H oder ein Dritter den Transport durchführt.

§4 Vergütung

1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste von  Musikelektronik G & H enthaltene Mietpreis als vereinbart.

2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§5 Transport

1. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet Musikelektronik G & H nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt MusikelektronikG &H  den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung, kann sie den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 9.

2. Lässt Musikelektronik G & H den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der Ansprüche, die MusikelektronikG & H  gegen den Dritten zustehen, in demjenigen Umfang verlangen, in dem Musikelektronik G & H dem Kunden gegenüber gemäß § 9 zur Haftung verpflichtet ist.

§6 Kündigung durch den Kunden

Eine Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist jederzeit möglich. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 an Musikelektronik G & H zu zahlen. Seine Zahlungsverpflichtung reduziert sich wie folgt: Bei Kündigung bis 30 Tage vor dem vertraglichem Mietbeginn auf 20% der Gesamtsumme Bei Kündigung bis 10 Tage vor dem vertraglichem Mietbeginn auf 50% der GesamtsummeBei Kündigung bis zum vertraglichem Mietbeginn auf 80% der Gesamtsumme. Bei einer späteren Kündigung ist der volle Betrag zu zahlen. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens bei  Musikelektronik G & H maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass Musikelektronik G & H kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Erfolgt die Kündigung nach Übernahme der Mietgegenstände, ist der Kunde verpflichtet, für die Aufbewahrung und Rückführung der Mietgegenstände auf eigene Kosten und Gefahr Sorge zu tragen.

§7 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Eingang des Geldes bei  Musikelektronik G & H maßgeblich. Zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden ist  Musikelektronik G & H nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung sowie – sofern vereinbart (siehe § 10) – der Kaution verpflichtet.

2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§8 Gebrauchsüberlassung

Wenn nicht auch der Transport durch Musikelektronik G & H erfolgt, stellt sie die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Samstag) zwischen 9.00 - 19.00 Uhr in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereit.

§9 Haftung und Mängel

1. Bei den von Musikelektronik G & H vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwändige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern. Bei unsachgemäßer Behandlung oder Abhandenkommen der Mietsachen stehen Musikelektronik G & H Schadensersatzansprüche zu. Es wird empfohlen, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3. Zeigt sich ein Mangel nach der Übergabe, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Darüberhinaus behält sich Musikelektronik G & H für den Fall der fehlenden oder verspäteten Anzeige Schadensersatzansprüche vor. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. § 16.

4. Geib Musikelektronik ist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen, nach eigener Wahl durch eine Reparatur oder durch den Austausch des Gerätes.

5. Musikelektronik G & H kann die Beseitigung des Mangels von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn sie mit hohen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände mehr als 100 km vom Lager der  Musikelektronik G & H befinden.

6. Eine Mietminderung wegen eines Mangels kann nur dann verlangt werden, wenn Musikelektronik   G & H Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gegeben wurde und wenn der Minderungsanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

7. Musikelektronik G & H übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, wenn der Kunde die von Musikelektronik G & H zur Verfügung gestellte Mietsache ohne das Fachpersonal von Musikelektronik G & H installiert oder bedient hat, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass für den Mangel oder Schaden kein Installations- oder Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich war.

8. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Musikelektronik G & H erfolgt, hat der Mieter ihr auf Verlangen zuvor die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Musikelektronik G & H haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§10 Kaution

1. Musikelektronik G & H ist berechtigt, vor Übergabe der Gegenstände eine angemessene Kaution zu fordern. Zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden ist Musikelektronik G & H nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Kaution verpflichtet.

2. Über die Kaution ist binnen 4 Wochen nach Rückgabe aller Mietgegenstände abzurechnen.

§11 Schadensersatz Geib Musikelektronik

1. Auf Schadensersatz haftet MusikelektronikG & H  nur, wenn ihren Inhabern, ihren Mitarbeitern oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§12 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von Musikelektronik G & H

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von  Musikelektronik G & H zu vereinbaren. Soweit Musikelektronik G & H infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Musikelektronik G & H von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§13 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und diebstahlssicher zu verwahren. Er muss alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen. Sofern die Mietzeit länger als einen Monat beträgt, ist der Kunde auch verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Musikelektronik G & H erteilt auf Wunsch Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

2. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Musikelektronik G & H ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Mietgegenstände ohne Personal von MusikelektronikG & H angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§14 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ausreichend zu versichern. Auf Verlangen von Musikelektronik  G & H hat der Kunde die Versicherung nachzuweisen.

2. Vereinbaren Musikelektronik G & H und der Kunde, dass Musikelektronik G & H die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Musikelektronik G & H die Kosten der Versicherung zu erstatten.

§15 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Musikelektronik G & H unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre Musikelektronik G & H zuzuordnen sind.

§16 Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag kann von beiden Parteien (außer den Regelungen des § 6) nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten von Musikelektronik G & H liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

(d) der Kunde eine von ihm geforderten Vorauszahlung oder Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet hat.

§17 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von Musikelektronik G & H während des in § 8 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von Geib Musikelektronik abgeschlossen. Musikelektronik G & H behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Musikelektronik G & H hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass zu dem ursprünglich vereinbarten Gesamtmietpreis die weiteren entstandenen Mietkosten hinzukommen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde Musikelektronik G & H die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes, zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde Musikelektronik G & H den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Musikelektronik G & H kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§18 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument (email) gewahrt.

§19 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Musikelektronik G & H und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

4. Erfüllungsort ist der Sitz von Musikelektronik G & H.

5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von Musikelektronik G & H. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.